LV-Bootschaften

Ausgabe: 1 - 2010

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Inhalt:

  • Bericht zur LV-Mitgliederversammlung 2010
  • Einladung zur Sternfahrt-Kurs Nord in Leer
  • Seminare des Landesverbandes
  • Wasserrahmenrichtlinien eine Gefahr für den Wassersport?
  • Die Haftung des Vereinsvorstands – Zweiter Teil (Außenverhältnis)
  • Nachrichten aus den Vereinen

Jahreshauptversammlung des Landesverbandes am 6.2.2010 in Ratingen-Eggerscheidt

Präsident Hans-Dieter Sudmann konnte Vertreter aus 19 Mitgliedsvereinen begrüßen.
Für sportliche Leistungen wurden Jan-Philipp Nölle vom CYC Krefeld und Jonas Kelle vom AMC Castrop-Rauxel ausgezeichnet.
Jan-Philipp Nölle wurde

1.    Deutscher Vize-Meister in der Klasse M2
2.    Vize- Europa-Meister in der Klasse M2
3.    Vize-Weltmeister in der Klasse M2

Jonas Kelle wurde

1.    Dritter der Europameisterschaft in der Klasse M3
2.    Weltmeister in der Klasse M3

Mit Stolz kann Präsident Hans-Dieter Sudmann behaupten, dass inzwischen schon der 2. Weltmeister aus NRW kommt.
Auch Landesjugendwart Bernhard Pawlowski wurde für sein Engagement die silberne Ehrennadel überreicht.

Weitere Themen zur Jahreshauptversammlung waren die Wasserrahmenrichtlinie, die eigentlich im Jahr 2015 abgeschlossen sein sollte. Diese hat man bis zum Jahr 2027 verlängert. Präsident Hans-Dieter Sudmann berichtete, dass in Kürze noch eine Meeres/Seewasserrahmenrichtlinie hinzukommen soll. Für die Bundeswasserstraßen sind ohne Einschränkungen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuständig. Für die Randstreifen, die begrenzt durch eine so genannte Parallellinie sind, liegt die Zuständigkeit bei den Umweltministerien der Länder. Diese Linie ist nicht gebunden an Grundstücksgrenzen. In diesen Randstreifen liegen die Anlagen der Mitgliedsvereine. Präsident Hans-Dieter Sudmann forderte die Vertreter der Mitgliedsvereine auf, sich zu melden, wenn Unklarheiten oder neue Bewirtschaftungspläne, Ausweisung von Landschaft- und Naturschutzgebieten zu erwarten sind. Der Landesverband steht ständig in Kontakt mit den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, deshalb benötigt der Landesverband Informationen von allen Vereinen.
Weiterhin berichtete Präsident Hans-Dieter Sudmann, dass der Ausbau des Dortmund-Ems-Kanal sich um ca. 1 Jahr auf 2013 verzögern wird, da ein neues Gutachten angefordert wird.
Die Zuwendungen des Landessportbund werden erheblich geändert. Die Kürzungen betreffen vor allen Dingen die nichtolympischen Verbände. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird man ab 2011 weniger Geld zur Verfügung haben.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte übernimmt das Westfalenmodell. Das so genannte Modell wurde vom Landesverband für das westdeutsche Kanalnetz entwickelt. Das beinhaltet u.a. in Schleusenvorhäfen befindliche Warteplätze und sportbootgerecht ausgerüstete Schleusenkammern.
Das internationale Tourenkippertreffen in Leer jährt sich in diesem Jahr zum 30. Mal. Nordrheinwestfalen ist Partnerland in diesem Jahr und feiert gleichzeitig sein 20-jähriges Bestehen. Präsident Hans-Dieter Sudmann bat um rege Teilnahme.

Das Thema „Blaue Flagge“ liegt dem Landesver-band sehr am Herzen. Hier beschloss der Vorstand, dass jedem Verein, der die blaue Flagge beantragt, ein Zuschuss in Höhe von € 50,00 gewährt wird. Der umfangreiche Fragenkatalog muss nur noch einmal ausgefüllt werden. Für die Folgezeit ist er erheblich eingeschränkt worden.

Die neusten Regelungen der Fäkalienentsorgung sind in einem Flyer zusammen gefasst. Der niederländischen Regelung haben sich auch die Türkei und Spanien angeschlossen.

Der Landeverband NRW bietet in diesem Jahr wieder Seminare an; u.a. am 6.11.2010 das Umweltseminar in Lünen.

Auch Rechtsfragen aus dem Umwelt- und Haftpflichtbereich werden dann erläutert.
Die Teilnahmebescheinigung dieses Seminars ist von Vorteil bei Beantragung der blauen Flagge.
Der Umweltreferent, Dr. Stephan Utzelmann, ging noch einmal auf Fragen zur
Wasserrahmenrichtlinie ein.

Der Bericht des Schatzmeisters, Karl-Heinz Kunzer, beinhaltete sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Die Kassenprüfer bestätigten eine ein-wandfreie Kassenführung.

Landesjugendwart Bernhard Pawlowski zeigte einen sehr interessanten Diavortrag über die Landesjugend. Nordrhein-Westfalen kann stolz auf seine Jugend sein.

In diesem Jahr standen Neuwahlen auf dem Programm.

Zur Wahl standen:
-    Präsident
-    1. Vizepräsident
-    2. Vizepräsident
-    Referent für Öffentlichkeitsarbeit
-    Justitiar

Alle Kandidaten stellten sich zur Wiederwahl und wurden einstimmig gewählt.

Präsident Hans-Dieter Sudmann teilte mit, dass dies seine letzte Amtsperiode sein wird. Für seine doch sehr umfangreiche Arbeit sollten sich schon jetzt Kandidaten melden, damit eine gute Einarbeitung möglich ist.

Satzungsänderungen

Erster Vizepräsident Heinz Adorf stellte 2 Satzungsänderungen in § 2 und § 9 vor, die von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen wurden.

Die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes wünschen allen eine gute Saison 2010 und immer eine Hand breit Wasser unter dem Kiel.

Einladung zur Sternfahrt-Kurs Nord

Der Deutsche Motoryachtverband e.V. lädt alle Vereine ein, am internationalen Tourenskipper-treffen vom 22.7. bis 25.7.2010 in Leer teilzunehmen. Dieses Tourenskippertreffen ist eine feste Einrichtung und wird zum 30. Mal ausgetragen. Nordrhein-Westfalen ist wieder das Partnerland. Gleichzeitig feiert der Landesverband NRW sein 20jähriges Bestehen.
Präsident Hans-Dieter Sudmann hofft auf rege Teilnahme.
Abwechslungsreiche Veranstaltungen werden geboten, darunter auch Darbietungen der Bundes- und Landesjugend. Als sportlicher Höhepunkt findet eine Drachenbootregatta statt.
Sportbootliegeplätze inmitten der Stadt sind reichlich vorhanden, was zum Stadtbummel einlädt. Die romantische Altstadt mit gut erhaltenen Geschäfts- und Bürgerhäusern bietet ein harmonisches Angebot.

DMJ organisiert Trainer C

Die Deutsche Motorbootjugend hat einen Trainer C Kurs organisiert. Der Grundlehrgang findet Mitte März statt und geht über 2 Wochenenden. Der Aufbaulehrgang beginnt am 16.4.2010 und geht bis zum 20.4.2010. Der fachspezifische Lehrgang beginnt ab dem 21.4.2010 und endet am 25.4.2010. Dieser Lehrgang findet in der Sportschule Duisburg Wedau statt. Interessenten wenden sich bitte an f.kaiser@dmyv.de
Anmeldeschluss ist Mitte März. Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei 18 Teilnehmern. KHK-LV-NW

Seminare des Landesverbandes

Am 23.10.2010
Steuerseminar

Am 6.11.2010
Seminar für Vorstände
Vereinsrecht und
Umwelt

Bitte vormerken.

Wasserrahmenrichtlinien –Ein Moloch erwacht …

… und bedroht den Wassersport?

Ein Aufruf zur Unterstützung des Landesver-bandes durch den Umweltbeauftragten Dr. Stephan Utzelmann.

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL oder WRRL) existiert seit 2001, bis Ende 2009 musste die Bundesrepublik Deutschland, wie alle anderen Länder der EU auch, einen Statusbericht abgeben und konkrete Massnahmenpläne zur Verbesserung der Wasserqualität aufführen. Bis Ende 2015 sollte dann für alle Gewässer ein „guter ökologischer Zustand“ erreicht werden. Dieser Zeitraum ist mittlerweile um zwei Planungsperioden von je-weils 6 Jahren verlängert und somit bis 2027 ausgedehnt worden.

Seit diesem Jahr werden zu den schon beschlossenen Massnahmenplänen nunmehr die sogenannten Umsetzungsfahrpläne besprochen und im Anschluss beschlossen und umgesetzt. Dabei können im Einzelnen auch ganz deutliche Einschränkungen für den Wassersport aus zunächst unscheinbaren Maßnahmen resultieren!

Landesverband beim MUNLV vertreten

Der DMYV sowie der Landesverband NRW begleiten die WRRL daher seit Beginn und haben in NRW im letzten Jahr ein beispielhaftes Vorgehen auf höchster Ebene mit dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) erreichen können:
1)    Die Bewirtschaftungspläne für alle Gewässer werden auf der Ebene des MUNLV mit den Bezirksplanungen pro Jahr in vier Veranstaltungen pro Bezirksplanung besprochen. Dabei ist der Wassersport durch einen von zwei namentlich benannten Vertretern jeweils mit eingebunden und kann somit auf höchster Planungsebene nötigenfalls eingreifen.
2)    Der motorisierte Wassersport hat nunmehr den Status der Schifffahrt aufgrund des Beschlusses des Bundestages zur Förderung des Wassersports. Dadurch sind die Wasserschifffahrtsdirektionen für alle Bundeswasserstrassen unsere direkten Ansprechpartner und Vertreter gegenüber anderen Institutionen.
Nur die Direktionen sind ausschließlich im Rahmen der WRRL sog. „Einvernehmensbehörden“. Dadurch sind wir noch mehr an die Direktionen gebunden.
Diese beiden Tatsachen erlauben uns, auf höchster Planungsebene in NRW die Interessen des Wassersports gegenüber den Ministerien und Bezirksplanungen zu vertreten.

Da es in NRW fünf Bezirksregierungen und –planungen gibt, ergeben sich alleine hierdurch jedoch schon zahlreiche feste Termine pro Jahr, an denen ein ehrenamtlicher Vertreter des Wassersports teilnehmen muss. Da diese Gespräche immer vormittags stattfinden, ist hier die Grenze einer ehrenamtlichen Tätigkeit lange überschritten.
Zudem können die benannten Vertreter in den Besprechungen der Bezirksplanungen zur Umsetzung der Maßnahmen der WRRL die Vereine und deren ganz spezielle Belange nur dann sinnvoll vertreten, wenn die notwendigen Informationen und vor Ort geplanten Maßnahmen im Landesverband bekannt sind.

Hier benötigt der Landesverband die aktive Mithilfe aller Vereine!
Bei der Umsetzung der Maßnahmenpläne zur WRRL sollen die Betroffenen und die Öffentlichkeit aktiv eingebunden und angehört werden. Konkret sind also die „unteren Wasserbehörden“ vor Ort in den einzelnen Gemeinden die Träger der Maßnahmen. Die unteren Wasserbehörden laden daher auch zu den Besprechungen ein, um die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen mit weiteren Behörden und Bürgern vor Ort zu besprechen. Einladungen zu solchen „Gebietsforen“ oder „Kernarbeitskreisen“ werden deshalb vermehrt in der Tagespresse veröffentlicht.

Vereine müssen den Landesverband vor Ort unterstützen

Der Landesverband kennt daher die meisten Termine auf Orts- und Gemeindeebene nicht! Hier werden jedoch die konkreten Maßnahmen und geplanten Umsetzungen besprochen und beschlossen. Wenn der motorisierte Wassersport durch den vor Ort betroffenen Verein nicht vertreten ist, dann kann der Landesverband auf Bezirks- und Ministeriumsebene auch nicht mehr eingreifen!

Wir benötigen daher die Mithilfe jedes Vereins, um die örtlichen Planungsveranstaltungen und deren Termine zu kennen und dort entsprechend vertreten zu sein sowie die Weitergabe dieser Informationen an uns sicher zu stellen.

Wir bitten daher jeden Vorstand und insbesondere die Umweltbeauftragen jedes Vereins, uns bei dieser Mammutaufgabe zu unterstützen!
Bitte melden Sie sich unter
•    Telefon: 02 14 / 20 27 916
•    Fax:     02 14 / 20 27 918
•    Mail: Stephan.Utzelmann@t-online.de
beim Umweltbeauftragten des Landesverbandes und bieten Ihre Unterstützung an!

Wir werden dann im nächsten Schritt eine Information zur Einführung in das Thema WRRL, den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen geben. Somit werden die Vereinsvertreter in die Lage versetzt, bei der Teilnahme an Gebietsforen oder örtlichen Planungsveranstaltungen den motorisierten Wassersport mit fundiertem Wissen gegenüber anderen Interessen vertreten zu können.

Bitte bedenken Sie: Unsere wassersportlichen Anlagen, wie Steganlagen, Zugänge zum Wasser, Slipanlagen und Vereinsheime liegen an den Ufern der Gewässer. Insbesondere im Uferbereich der Gewässer sind viele Maßnahmen zur Renaturierung vorgesehen, die direkt Einfluss auf uns und die Ausübung unseres Sports haben können!

Die Haftung des Vereinsvorstands – Zweiter Teil

I. Einleitung
In dem vorangegangenen Beitrag „Die Haftung des Vereinsvorstands" wurde versucht, dem Leser eine Übersicht über die Haftungsverhältnisse eines Vereinsvorstands zu verschaffen. Primär erläuterte der erste Teil das Innenverhältnis, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen Vorstand und Verein als solchem. Dabei ging es um die Fragen der Vorstandspflichten gegenüber dem Verein, des Haftungsmaßstabs, der Haftungsausschlüsse sowie um die speziellen Situationen der Liquidation und Insolvenz.
Der vorliegende Beitrag wird diesen Fragen nicht erneut nachgehen, allerdings eine notwendige Aktualisierung vornehmen. Diese betrifft eine Gesetzesänderung im September 2009 bezüglich der -nun deutlich milderen- Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder. Auf dem Innenverhältnis aufbauend wird sodann ein ganz anderer Problemkreis beleuchtet, welcher im ersten Teil nur kurz angeschnitten wurde — die Haftung des Vereinsvorstands im Außenverhältnis. Genauer gesagt geht es hierbei um zwei unterschiedliche Fragen: Erstens, unter welchen Voraussetzungen haftet der Vereinsvorstand persönlich gegenüber einem durch ihn geschädigten Dritten? Und Zweitens, wann muss der Verein gegenüber einem geschädigten Dritten für ein Verhalten des Vorstands einstehen? (sog. Organhaftung)
Zunächst aber zur neuen Gesetzeslage:
I I. Haftung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern (§ 31 a BGB)
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde § 3l a BGB geschaffen. Die Vorschrift wurde eingeführt, um das bürgerschaftliche Engagement in Form von ehrenamtlichen Vereinsvorständen zu fördern. Der Gesetzgeber wollte den Haftungsrisiken, die mit der Übernahme eines solchen Amtes verbunden sind, ein Korrektiv gegenüberstellen. § 31 a BGB lautet:
(1)    Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2)    Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Zur Erläuterung: Absatz 1 der neuen Vorschrift betrifft die Haftung des ehrenamtlichen Vorstands im Innenverhältnis, für den nun ein deutlich milderer Haftungsmaßstab gilt. Erst ab der Grenze der groben Fahrlässigkeit muss er nun für verursachte Schäden einstehen. Unter „einfacher" Fahrlässigkeit versteht man jedes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB), dies umfasst grundsätzlich auch leichteste Versehen, gegen welche fast kein Mensch gefeit ist. Die Grenze der groben Fahrlässigkeit hingegen liegt ziemlich hoch. Der Bundesgerichtshof entwickelte dazu die Formel, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei solche Umstände verkannt wurden, die jedem hätten einleuchten
müssen. Hiermit sind also nicht leichte und nicht einmal mittlere Versehen, sondern eben „richtige Dummheiten" gemeint.

Zu klären bleibt noch, was unter der „unentgeltlichen" Tätigkeit des Vorstands zu verstehen ist, welche Vorstände also in den Genuss dieser Privilegierung kommen. Unentgeltlich bedeutet, dass die Vorstandstätigkeit mit keiner Gegenleistung verbunden sein darf – weder in Geld, Naturalien noch anderer geldwerter Vorteile. Auch beispielsweise die Befreiung von dem Mitgliedsbeitrag kann einen geldwerten Vorteil darstellen. Jedoch bedeutet unentgeltlich nicht unbedingt kostenlos. Exemplarisch für „unentgeltliche" Kosten wäre eine Entschädigung für echte Aufwendungen, die der Vorstand für den Verein tätigt, wie Fahrtkosten oder Schreib- und Portoauslagen. Auch wenn sich diese auf mehrere Tausend Euro im Jahr belaufen, ist ein Vorstand, der ansonsten unentgeltlich tätig ist, als ehrenamtlicher Vorstand privilegiert.

Soweit der Vorstand nicht unentgeltlich tätig ist, ist er aber einem solchen gleichgestellt, sofern sich seine Vergütung (oder auch der Verzicht auf seinen Mitgliedsbeitrag!) auf nicht mehr als 500 € im Jahr beläuft. Die 500,00 €-Grenze passte der Gesetzgeber dem Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für nebenberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder ähnlichen Organisationen wie Stiftungen an.

Absatz 2 der neuen Vorschrift hat die Außenhaftung des ehrenamtlichen Vorstands zum Gegenstand. Auch bei Haftungsfällen gegenüber Dritten soll dem Vorstand die dargelegte Haftungsprivilegierung zu Gute kommen. Da jedoch bei dieser Frage die Grundsätze der Außenhaftung eine Rolle spielen, werden diese erst im kommenden Abschnitt (III.) dargestellt. Anschließend wird dann eine Situation im Sinne des § 31a Abs. 2 BGB veranschaulicht.

III. Außenhaftung des Vereinsvorstands
In der Einleitung wurde bereits der grundlegende Unterschied zwischen der eigenen Außenhaftung eines Vorstandsmitglieds für selbst verursachte Schäden (a) und der sog. Organhaftung des Vereins für seine Vorstandsmitglieder (b) erwähnt. Nach ausführlicher Darstellung dieser wird noch kurz auf spezielle Außenhaftungstatbestände hingewiesen (c). Zunächst wird die eigene Haftung des Vorstands gegenüber Dritten untersucht, bei der die allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen maßgebend sind.

a) Eigene Außenhaftung des Vorstands
Diese Frage betrifft zunächst die „normale" zivilrechtliche Haftung einer Person (hier eines Vorstandsmitglieds) gegenüber einem Dritten für schuldhaft verursachte Schäden. Die hier am häufigsten vorkommende Fallgestaltung ist die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Verletzt ein Vorstandsmitglied beispielsweise schuldhaft ein absolut geschütztes Rechtsgut (wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder insbesondere das Eigentum) eines Dritten, so haftet dieser Vorstand dem Dritten gegenüber direkt für den dadurch entstandenen Schaden. Gleiches gilt für verursachte Schäden, die aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB resultieren (die meisten Strafnormen des StGB stellen zum Beispiel solche Schutzgesetze dar).
Diese Grundsätze zivilrechtlicher Haftung gelten auch bei Vereinsorganen, wenn eine solche unerlaubte Handlung (oder pflichtwidrige Unterlassung) im Zusammenhang mit der vereinsamtlichen Tätigkeit begangen wird. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der

Vorstand aus der Sicht eines vernünftigen Dritten bei der unerlaubten Handlung nicht so weit von seinem Aufgabengebiet entfernt hat, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, d.h. dass selbst dann der Zusammenhang grundsätzlich besteht, wenn der Vorstand vorsätzlich seine (Innen-) Vollmachten des Vereins überschreitet und/oder dabei vorsätzlich Rechtsgüter Dritter schädigt. Zu denken wäre insbesondere an Autounfälle bei Dienstfahrten, Beschädigungen von Eigentum eines Vereinsgeschäftspartners oder Körperverletzungen, die auf dem Vereinsgelände wegen nicht korrekt ausgeführtem Winterdienst entstehen (für welchen den Vorstand in der Regel eine Verkehrssicherungspflicht trifft).
Besteht nun ein solcher Zusammenhang, ergeben sich daraus zwei rechtliche Konsequenzen. Es liegt dann ein Fall der sog. Organhaftung des Vereins vor (dazu sogleich unter b) und der oben erwähnte neue § 3l a Abs. 2 BGB kann einschlägig sein.
Erklärt am Beispiel:
Fährt der ehrenamtliche Vereinsvorstand V mit seinem Vereinsdienstwagen, um Besorgungen für den Verein zu tätigen und verursacht dabei (nicht grob) fahrlässig einen Unfall, so haftet V zunächst dem Unfallgegner U gegenüber direkt auf den entstandenen Schaden. Da er jedoch ehrenamtlicher Vorstand ist und ihn keine grobe Fahrlässigkeit trifft, kann V gemäß § 31a Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Verein eine Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Letztendlich zahlt also nur die Vereinskasse den durch V verursachten Schaden des U. Allein im Falle der Mittellosigkeit des Vereins müsste V letztendlich den Schaden des U tragen.
Weitere denkbare (aber ungleich seltenere) Fälle einer möglichen Außenhaftung des Vorstandes wären vertragliche Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 ff. BGB. Dies wäre aber nur denkbar, wenn gerade die Person des Vorstands ein Verschulden bei einem Vertragsabschluss trifft, da an sich nur der Verein und nicht der Vorstand durch den Vertrag verpflichtet wird. Hier könnte man zum Beispiel an eine arglistige Täuschung bei einer Vertragsverhandlung seitens des einen Vorstands gegenüber einem Dritten denken. Selbstverständlich könnte der Vorstand dann aufgrund seines Vorsatzes keine Freistellung vom Verein verlangen, ungeachtet davon, ob er ehrenamtlich oder gegen Vergütung arbeitet.
b) Die Organhaftung des Vereins für den Vorstand
Die sog. Organhaftung des Vereins betrifft genau genommen keine Haftung des Vorstands selbst, sondern des Vereins. Hier ordnet § 31 BGB an:

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt
Damit diese Organhaftung des Vereins eintritt, muss also zunächst der Vorstand (oder ein anderer vereinssatzungsmäßig berufener Vertreter) einen Haftungstatbestand verwirklichen. Hierbei geht es um die eben unter a) beschriebenen Haftungsmöglichkeiten. Weiterhin muss die haftungsbegründende Handlung des Vorstands „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen worden sein. Damit ist schließlich nichts anderes als der ebenfalls unter a) beschriebene Zusammenhang mit der vereinsamtlichen Tätigkeit gemeint.
Die Rechtsfolge von § 31 BGB ist eine für den Geschädigten meist sehr angenehme:
Er kann den Schaden beim Vorstandsmitglied persönlich geltend machen und/oder den Anspruch gegen den Verein selbst erheben (sog. Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 BGB). Somit erhält der Geschädigte mit dem Verein einen meist viel solventeren Schuldner, der mit dem ganzen Vereinsvermögen haftet. Selbstredend kann der Geschädigte die Schadensumme nur einmal bekommen, das mögliche Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds ist jedoch überwunden. Nur wenn sowohl der Vorstand als auch der Verein mittellos wären, bliebe der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

c) Spezielle Außenhaftungstatbestände
Zum Abschluss und der Vollständigkeit halber sollen noch spezielle gesetzlich angeordnete Durchbrechungen erwähnt werden, bei deren Vorliegen der Vorstand persönlich gegenüber einem Dritten für entstandene Schäden haftet.
Dies betrifft insbesondere die Verzögerung des Insolvenzantrags gemäß § 42 Abs. 2 BGB. Sollte beim Verein die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Ins0) oder die Überschuldung (§ 19 Ins0) eintreten, so muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Tut er dies nicht rechtzeitig, haftet er bzw. jedes Vorstandmitglied, dem ein Verschulden zur Last fällt, persönlich gegenüber den Vereinsgläubigern für den Verzögerungsschaden.
Weiterhin gibt es eine Verschuldenshaftung in der Liquidation, sollten die Vorstands¬mitglieder als Liquidatoren ihre Bekanntmachungs- und Sicherungspflichten verletzen. (§§ 50¬-53 BGB). Bei einer etwaigen Verschmelzung des Vereins mit einer anderen juristischen Person gelten Sorgfaltspflichten für den Vorstand, deren Nichteinhaltung auch zu einer direkten Außenhaftung führt (§ 25 Abs. 1 UmwG).
Schlussendlich trifft den Vorstand die Pflicht, alle fälligen Steuern des Vereins rechtzeitig an das Finanzamt zu zahlen (§ 34 AO). Insbesondere muss der Vorstand bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats die für diesen Zeitraum zu zahlenden Lohn- und Kirchensteuern der Vereinsangestellten abführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann er sich dieser Pflichten auch nicht durch Beauftragung eines Dritten entziehen. Lediglich die persönliche Verantwortlichkeit im Innenverhältnis unter mehreren Vorstandsmitgliedern kann durch eine klare schriftliche Aufgabenverteilung festgelegt werden. Als Ausgleich dazu haftet der Vorstand jedoch bei steuerlichen Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO nur dann persönlich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Nachrichten aus den Vereinen

Streifzug durch des Seefahrers Kombüse

Gestartet auf festem Land in Hitdorf bietet nicht nur für Mitglieder der Yacht-Club Wuppertal -Hitdorf einen ebenso amüsanten wie informativen „Streifzug durch des Seefahrers Kombüse“.

Der Arzt und Bootssportler Dr. med. Jens-Peter Müssig legt mit historischem Hintergrund die Essensgewohnheiten des segelnden Schiffsvolkes rund um die Welt dar wie auch die ernährungs-wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Fahrtensportler unserer Zeit. Zünftig „Ut Pott un Pann“ angekündigt garantiert die Multimediashow am 21. März um 15 Uhr im Clubhaus Rheinstr. 166 (Zufahrt Hitdorfer Str. 301) in Leverkusen-Hitdorf einen unterhaltsamen Sonntagnachmittag.
Der YCWH lädt dazu alle Interessierten ein. Die Clubgaststätte bietet das Ambiente mit Getränken und Kuchen. Vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

HJM - 01/2010
Information unter www.ycwh.de
Verantwortlich: Hans-Joachim Müssig,
Burgstr. 43, 51371 Leverkusen,
Tel. 0214-2027590


Hallo Sportsfreunde,
wie im letztem Jahr wollen wir auch im diesem eine Geschwaderfahrt nach Leer unternehmen.

Termin
17.07.- 25.07.2010


Damit wir die Fahrt noch besser durchführen können, ist es wichtig, dass ihr euch (oder die Jugendlichen eurer Jugendgruppe) frühzeitig anmeldet.

Bis zum 30.März möchten wir einen ersten Überblick haben, wie viele Jugendliche an dieser Fahrt teilnehmen wollen.
Die Anmeldung bitte formlos an meine E-Mail pawlowski-b@versanet.de
Bernhard Pawlowski
Landesjugendleiter

Fahrroute
Wir werden vom Hafen des AMC Castrop-Rauxel am Samstagmorgen gegen 8:00 Uhr die Leinen Los machen.
Die Reise geht über den RHR zum DEK. Bei Bergeshövede werden wir den MLK bis zur Weser befahren. Ab hier fahren wir die Weser zu Tal.
Ab Elsflet fahren wir dann auf die Hunthe. Hier befinden wir uns auf einem Gezeiten Gewässer bis Oldenburg.
Von dort fahren wir auf dem Küstenkanal bis nach Dörpen.
Von hier aus werden wir dann den DEK zu Tal bis zur Seeschleuse Herbrum fahren.
Ab der Schleuse werden wir dann auf der Ems über die Leda in die Stadt Leer reinfahren.
Und zur Flaggenparade um 18:00Uhr - zum Begin des Touren-Skippertreffens - da sein.

Die Kosten werden bei ca. 120€ liegen.
In den Kosten sind Verpflegung, Übernachtung ( Zeltplatz ) und Sprittkosten enthalten.
Auch werden wir versuchen die Teilnahme an den Wettbewerben Motorboot-Slalom und MS11 zu finanzieren

Detailliertes Programm wird noch erscheinen
Da wir nur begrenzt Plätze zur Verfügung haben, bitte ich um frühzeitige Anmeldung
BP-LV-NW

Änderung:
Aufgrund einer redaktionellen Unterlassung fehlen die Vereinszugehörigenkeiten im Artikel über die Meisterschaften der Landesjugend in Wesel in der vorherigen Ausgabe der Bootschaften. Dieser Artikel wird hier erneut veröffentlicht. In Zukunft darf ich auf den Ausschluss in der Fußnote des Deckblattes hinweisen.

Landesmeisterschaft in Wesel
Vom 29. bis 30.08.2009 fand in diesem Jahr die Landesmeisterschaft NRW statt. Aus-tragungsort war das Clubgelände des RTG Wesel am Rhein. Auch hier war es ein durchaus schönes Wochenende mit einem Mix aus Sonne und Wolken. Die Jugend hatte sehr viel Spaß und feuerte die Piloten vom Ufer aus an. In diesem Jahr bauten wir ein großes Zelt auf, dass als Treffpunkt und als Speise-saal diente. Es war eine gute Idee, denn so waren wir als Gruppe stets zusammen.
Teamfähigkeit, Spaß und reichliches Training führten zu folgenden Ergebnissen bei der Landesmeisterschaft 2009:

Klasse M1:
Platz 1: Kunkel, Sebastian (CYC Krefeld )
Platz 2: Nölle, Frederik (CYC Krefeld )
Platz 3: Gawrosch, Natascha ( MBC Lünen )

Klasse M3
Platz 1: Kelle, Jonas (AMC Castrop-Rauxel)
Platz 2: Backhaus, Florian ( Mindener YC )
Platz 3: Stahl, Charleen (AMC Castrop-Rauxel ))

Klasse M5
Platz 1: Hartmann, Lisa Mindener YC )
Platz 2: Pieper, Lennart (YC Hamm )
Platz 3: Hahmann, Kim (YC Hamm )

Klasse M2:
Platz 1: Nölle, Jan-Philipp (CYC Krefeld )
Platz 2: Schäfer, Fabian (AMC Castrop-Rauxel)
Platz 3: Kelle. Lucas (AMC Castrop-Rauxel)

Klasse M4
Platz 1: Szkudlarek, Gerardo (AMC Castrop-Rauxel)
Platz 2: Bücking, Felix (CYC Krefeld )
Platz 3: Schäfer, Melanie (CYC Krefeld )

Klasse M6
Platz 1: Kaiser, Tobias ( Mindener YC )
Platz 2: Mühl, Christopher ( Nautico Hamm )
Platz 3: Kühn, Tanja (AMC Castrop-Rauxel )


Allen Piloten herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg bei der Deutschen Meisterschaft im September in Duisburg.